Motorschaden beim Gebrauchten – wer haftet dafür?

Glücklicherweise erleben es nicht viele: Schon kurz nachdem ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft wurde, stellt der Motor seine Arbeit ein. Bei vielen kommt dann umgehend der Gedanke an den Gewährleistungsfall in den Sinn.

Im Grunde ist dieser auch richtig. Doch ganz so einfach ist das mit den Gewährleistungsansprüchen auch nicht. Denn es gibt Ausnahmen. Ob Sie sich, im hier genannten Fall eines Motorschadens, auf eine Gewährleistung berufen können, hängt maßgeblich davon ab, von wem das gebrauchte Fahrzeug gekauft wurde.

Wer heute ein gebrauchtes Auto kaufen möchte, der hat viele Optionen. So gibt es neben dem klassischen Autohändler ebenfalls eine Vielzahl privater Angebote. Gerade das Internet bietet einen großen Spielraum für allerlei unterschiedlicher Angebote.

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Ein seriöses Portal ist hier schnell viel Bares wert. Bei einem Privatkauf gilt im Regelfall, dass Sie das Fahrzeug so kaufen, „wie es gesehen“ wurde. Eine Ausnahme davon bietet lediglich der Umstand, dass Ihnen der Verkäufer erhebliche Fahrzeugmängel arglistig verschwiegen hat. Im Falle eines Motorschadens können das Fahrprobleme oder der Ölverlust sein.

Kaufen Sie hingegen bei einem Händler, haben Sie die Sicherheit, dass dieser gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet ist. So ist ein Motorschaden bei einem Gebrauchtwagen über einen professionellen Autohändler meist leichter als Gewährleistung geltende zu machen. Die Basis hat hierfür die Rechtsprechung geschaffen. Schließlich handelt es sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, um den Verbrauchsgüterkauf.

So sind in den rechtlichen Grundlagen Haftungsausschlüsse oder Haftungseinschränkungen unzulässig, wenn es um den Kauf von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen geht (§ 475 Abs. 1 BGB). Ebenfalls ist es bei einem solchen Verkauf unzulässig, die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen herabzusetzen. Das betrifft Neuwagen ebenso wie Gebrauchte (§ 475 Abs. 2 BGB). Somit muss der Händler mindestens zwei Jahre lang, laut gesetzlicher Verpflichtung, für die Fahrtüchtigkeit ab Fahrzeugübergabe geradestehen. Selbst im Falle eines Motorschadens.

Schwieriger wird es dann hingegen bei der Beweisführung. So geht das Gesetz innerhalb der ersten sechs Monate bei einem Motorschaden von der Vermutung aus, dass bereits beim Kauf ein Mangel bestanden haben muss.

Somit ist innerhalb dieses Zeitraums nichts weiter zu unternehmen, um einen Beweis zu erbringen. Die Zeitspanne genügt im Regelfall. Der Händler selbst kann nur dagegen vorgehen, wenn dieser seinerseits beweisen könnte, dass der Motorschaden durch Ihr persönliches Fehlverhalten hervorgerufen wurde.

Das Bild wandelt sich hingegen, wenn der besagte Schaden erst nach den sechs Monaten eintritt. Nun liegt die Beweispflicht bei Ihnen und Sie müssen aufzeigen, dass es sich dabei um keine Verschleißerscheinung handelt. Zudem muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Mangel bereits bestand, als das Fahrzeug gekauft wurde. Ebenfalls müssen die Umstände bereits so weit vorangeschritten gewesen sein, sodass die Erwartungen an das Fahrzeug im Kaufvertrag nicht wie erwartet erfüllt werden konnten.

Insofern haben Sie bei einem Händler mit einem solchen Schaden, gerade in den ersten Monaten, sehr gute Chancen auf eine Gewährleistung. Bei einem privaten Verkauf des Gebrauchtwagen hingegen, sofern der Verkäufer den Mangel eben nicht arglistig verschwiegen hat, bleibt Ihnen diese verwehrt. Daher hilft es in einem solchen Fall nur, den Motor auszutauschen oder aber noch einen Käufer zu finden, der mit dem restlichen Wagen noch etwas anfangen kann.

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